Schneeräumpflicht vernachlässigt – wer haftet bei Unfällen und Schäden?

Die Pflicht zur Schneeräumung und Eisentfernung ist gesetzlich festgelegt – daher sollte die Schneeräumpflicht nicht vernachlässigt werden. Die Verpflichtung betrifft nicht nur Städte und Gemeinden, sondern auch Unternehmen und Betriebe. Als Besitzer eines Grundstücks sind Sie auch bei gewerblicher Nutzung zum Schneeräumen verpflichtet. Wenn Sie sich nicht an die Vorgaben halten, haften Sie bei Schäden und Unfällen. Angesichts dessen ist es wichtig, die Pflichten zu kennen und ihnen nachzukommen.

Schnee räumen und Eis beseitigen: Was heißt das genau?

Mit dem Beginn des Winters fällt in Deutschland vielerorts Schnee. Dies birgt Gefahr für die öffentlichen Straßen und Wege. Städte und Gemeinden, aber auch Grundstücksbesitzer unterliegen einer Schneeräumpflicht. Daher müssen Sie die Wege vor und auf Ihrem Grund in vorgegebenen Zeiträumen von Schnee und Eis befreien, um die Sicherheit aller Teilnehmer im öffentlichen Raum zu gewährleisten.

Dazu können Sie das Räumen und Streuen selbst übernehmen, oder Sie beauftragen einen Winterdienst-Dienstleister. Sowohl bei eigenständiger Übernahme als auch bei gewerblicher Umsetzung des Winterdienstes sind einige Regelungen zu beachten. Vom vorgeschriebenen Zeitraum, der Regelmäßigkeit bis hin zum Einsatz erlaubter Streumittel. In jedem Falle ist die aktuell bei Ihnen gültige Winterdienstsatzung zu beachten.

Streupflicht und Räumpflicht: Diese Aufgaben sind wichtig

Generell sind Sie für die Beräumung der Straßen und Wege verantwortlich, die zu Ihrem Grund gehören. Dies gilt sowohl für private Grundstücke als auch Betriebsgelände.

Liegt Ihr Grundstück oder Betrieb beispielsweise an einer Straße, die nicht in der öffentlichen Hand ist, können Sie nicht nur für die Räumung des Bürgersteigs, sondern auch für die Straßenräumung verantwortlich sein. Die Schneeräumpflicht ist an bestimmte Zeiten gebunden. Die allgemeine Zeit, in der Sie räumen müssen, liegt dabei zwischen sieben und 20 Uhr. An den Sonntagen verlagern sich die Zeiten am Morgen um zwei Stunden nach hinten. Dort reicht es aus, die Räumung der Straße ab neun Uhr zu veranlassen. Bei Betriebsflächen ist zwingend zu beachten, dass die Verkehrssicherheit auf Ihrem Gelände für alle Personen jederzeit gesichert ist.

Schneeräumpflicht in Deutschland: Gibt es allgemeine und regionale Vorgaben?

Die Schneeräumpflicht ist nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgegeben und schreibt vor, dass zu haften ist, sollten Personen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt werden. Neben dieser deutschlandweiten Regelung sind auch regionale Satzungen zu beachten. Diese Vorgaben, die Sie jeden Winter unbedingt auf Änderungen prüfen sollten, sind ebenfalls zwingend einzuhalten. Entsprechende Informationen finden Sie auf der Homepage der Städte und Gemeinden, aber auch in Auslagen im Rathaus oder im Amtsblatt.

Kann die Schneeräumpflicht übertragen werden?

Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks oder der Immobilie für die Schneeräumpflicht verantwortlich. Dieser kann den Räumdienst und Streudienst allerdings auf seine Mieter umlegen – dies gilt sowohl für die private als auch die gewerbliche Vermietung.

Mietvertragsklausel: Pflicht zum Streuen und Räumen an Mieter übertragen

Die Übertragung ist nur möglich, wenn es ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt ist. Die Aufteilung des Winterdienstes, also welche Partei wann für gestreute und geschobene Wege sorgen muss, wird wiederum in der Hausordnung geregelt. Es ist nicht zulässig, die Schneeräumpflicht nur den Mietern im Erdgeschoss aufzuerlegen oder willkürlich einen einzigen Mieter zu bestimmen.

Haben Sie eine vertragliche Vereinbarung definiert, muss sich der Mieter um die Räumung kümmern. In diesem Fall übernimmt er auch die Haftung. Alternativ zur Verpflichtung des Mieters kann ein professioneller Dienstleister beauftragt werden. In diesem Fall ist der Eigentümer in bestimmten Fällen berechtigt, die Kosten auf den Mieter umzulegen.

Lohnender Einsatz: Winterdienst durch Dienstleister ausführen lassen

Als Eigentümer eines Grundstücks oder Immobilienbesitzer haben Sie auch die Möglichkeit, die Schneeräumpflicht an einen externen Dienstleister abzugeben. Professionelle Winterdienste bieten Ihnen dabei oft die Möglichkeit zur Zahlung einer Bereitschaftspauschale oder einer Einsatzpauschale. Beide Zahlungsvarianten bieten Ihnen dabei Vorteile, insbesondere je nach Wetterlage.

Aus der Haftung: Pflicht wird an Winterdienst-Anbieter übertragen

Ein möglicher Anspruch richtet sich zunächst an Sie. Sollten Sie sich dann für professionellen Dienstleister entscheiden, übernimmt dieser die Haftung. Mit dem Vertrag, den Sie den mit dem Anbieter geschlossen haben, können Sie den Anspruch weiterreichen. Es ist empfehlenswert, die Schneeräumpflicht des Dienstleisters zu kontrollieren und die Firma auf Unzulänglichkeiten hinzuweisen. So kommen Sie Ihrer Verantwortung in Bezug auf die Kontrolle der Winterdienstleistung nach.

Fazit: Winterdienst kann einfach sein – mit dem richtigen Partner  

Als Eigentümer eines Grundstücks unterliegen Sie in Deutschland einer Schneeräumpflicht und Glättebeseitigung. Dabei ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Arbeiten selbst ausführen oder ob Sie einen Dienstleister beauftragen. Mit beidem kommen Sie Ihrer Pflicht nach. Wichtig ist für Sie, dass Sie sich rechtzeitig vor dem Beginn des Winters über die Vorgaben informieren. Nicht nur, sondern auch Städte und Gemeinden sind berechtigt, diesbezüglich Gesetze zu erlassen. Diese Gesetze können sich ändern. Somit ist Information die wichtigste Grundlage dafür, dass Sie Ihre Schneeräumpflicht umfassend nachkommen und keine Bußgelder riskieren. Wir konnten Sie überzeugen, dass Sie Ihre Pflicht zum Winterdienst unbedingt professionell und sicher ausführen lassen sollten? Der Amendt Winterdienst ist der bundesweite Experte für Winterdienste (außer Bayern)! Mit Sicherheit sind wir auch in Ihrer Nähe – wir freuen uns über Ihre unverbindliche Anfrage!

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